Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Sachverständigenwesen


§ 1 Vertragsgegenstand

1.         Gegenstand des Vertrages ist die in der Auftragserteilung / Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe der Gutachtenerstattung.

2.         Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Sachverständigen genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dem Sachverständigen dies unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie vom Sachverständigen ausdrücklich genehmigt und unterschrieben wurden.


§ 2 Rechte und Pflichten

1.         Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.

2.         Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.

3.         Der Sachverständige kann, ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers, folgende, für die Durchführung des Auftrages notwendigen Dinge veranlassen: Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Fotos, Skizzen, Reisen zum Zwecke der Gutachtenerstattung.

4.         Der Auftraggeber bevollmächtigt den Sachverständigen, die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen, auch kostenpflichtigen, Auskünfte bei Beteiligten, Behörden oder unabhängigen Dritten einzuholen. Auf Verlangen des Sachverständigen sind Einzelvollmachten zu erteilen.

 

§ 3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen, sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den uneingeschränkten Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen unverzüglich auf (auch erwartete) Änderungen hinzuweisen, die auch nur geringfügig für das Gutachten von Belang sein könnten.

§ 4 Hilfskräfte

Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstatten. Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte einbinden. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder externe Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber, auch ohne vorherige Absprache mit dem Sachverständigen, zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von 500,- € im Einzelfall. Sofern voraussichtlich höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.

§ 5 Aufgabenübertragung

Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden,die Kosten trägt der Auftraggeber. Der Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.

 

§ 6 Terminvereinbarung

Der Sachverständige hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Fixe Terminabsprachen und Fristen zur Leistung gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung des Sachverständigen gegenüber dem Auftraggeber, wobei jede Änderung des Auftrags oder des zu begutachtenden Sachverhaltes eine neue Terminabsprache erforderlich macht.

§ 7 Schweigepflicht

1.         Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm im Rahmen der Gutachtenbearbeitung anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über ihm in diesem Zusammenhang bekannt gewordene, nicht sowieso offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren.

2.         Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies Teil seiner Gutachtenerstattung darstellt, auf Grund gesetzlicher Vorschriften geschieht, bei Gericht oder Behörden in Ausübung seines Auftrags oder hoheitlicher Verpflichtung erfolgt oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.


§ 8 Urheberrecht

1.         Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigungen und Veröffentlichungen eines Gutachtens sind nur dann erlaubt, wenn der Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.

2.         Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht.


§ 9 Auskunftspflicht

Der Auftraggeber hat das Recht vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen ob das Gutachten termingerecht fertiggestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neusten Stand des Gutachtens. Soweit die Auskunft über kurze Informationen hinausgeht, geht die aufgewendete Zeit in die Berechnung des Gutachtenhonorars mit ein.

 

 

§ 10 Vergütung des Sachverständigen

1.         Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB und der HOAI, die entsprechende Bestimmung in der vorliegenden AGB, sowie die getroffenen Vereinbarungen im Rahmen des Auftrags.

2.          Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im jeweiligen Gutachtervertrag angegeben. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.

3.         Der Sachverständige hat Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen und Auslagen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig waren, dem Auftraggeber kostenpflichtig in Rechnung zu stellen.

4.         Die volle Gebühr wird mit Übergabe des Gutachtens an den Auftraggeber oder einer von ihm zur Entgegennahme bevollmächtigten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen. Die Auslieferung erfolgt in aller Regel per Nachnahme.

5.         Die Gebührenrechnung des Sachverständigen kann entweder nach dem Objektwert fest vereinbart werden oder richtet sich nach denen in diesen AGB aufgeführten Stunden- und Verrechnungssätze jeweils nach dem Zeitaufwand. Als Stundensätze gelten: Für den Sachverständigen 65,-€, für eine Hilfskraft 45,-€, für Schreibarbeiten 40,-€. Wochenend-, Nacht- und Feiertagsarbeit wird mit einem Zuschlag von 35 % berechnet. Die Notwendigkeit dieser Zuschläge ist mit dem Kunden vorab zu vereinbaren. Die vorgenannten Beträge gelten auch für Dienstleistungen oder Teilleistungen des Sachverständigen.

6.         Im Einzelfall kann der Sachverständige diese Gebühren um bis zu 30% überschreiten, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es eines umfangreichen Literturstudiums bedarf oder ein besonderer Einsatz des Sachverständigen gefordert wird (z.B. Arbeiten mit besonderem Schwierigkeitsgrad, besondere Eilbedürftigkeit, Gefahrenstellen.)

7.          Die Leistungen des Sachverständigen, sowie Auslagen, die der Sachverständige dem Auftraggeber in Rechnung stellt, unterliegen der jeweils gültigen, gesetzlichen Mehrwertsteuer.


§ 11 Zahlungen

1. Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang bzw. Aushändigung des Gutachtens - üblicherweise per Nachnahme - an der Anschrift des Auftraggebers oder einer von diesem zu bestimmenden Anschrift fällig. Der Rechnungsbetrag ist im Übrigen innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Gutachtenrechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden ist. Der Sachverständige berechnet Mahngebühren in Höhe von 10 € pro Mahnung nebst Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.


§ 12 Haftung

1.         Der Sachverständige bemüht sich stets, nach bestem Wissen und Gewissen seine Sorgfaltspflicht zu erfüllen. Für den Fall lediglich leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt. Erfolgt eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, so ist die Haftung des Sachverständigen auf solche typischen Schäden begrenzt, die für ihn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren.

2.         Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen sind in der Höhe beschränkt auf die in der Berufshaftpflicht des Sachverständigen versicherte Deckungssumme für Personen, Sach- und Vermögensschäden.

3.         Im Schadensfall beträgt die Mängelhaftung für vertragliche / ausservertragliche oder gesetzliche Ansprüche höchstens 1 Jahr. Sofern die gesetzliche Gewährleistungsfrist keine kürzere Dauer vorsieht, gilt diese. Die Frist von 1 Jahr beginnt jeweils mit der Übergabe des Gutachtens oder mit Beendigung der Gutachtertätigkeit für den Auftraggeber in dem jeweils konkreten Einzelfall.

 

§ 13 Kündigung

1.         Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

2.          Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige nachweislich in grober Weise die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen verstößt.

3.         Als wichtiger Kündigungsgrund für den Sachverständigen gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht von Unterlagen verweigert oder dem Sachverständigen keinen zumutbaren Zugang zum zu begutachtenden Objekt verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert, unsachgemäß in seiner Wertfindung beeinflussen will oder sein pflichtwidriges Verhalten in Folge einer Mahnung des Sachverständigen nicht unverzüglich ändert.

4.          Sofern es zu einer Kündigung kommt, deren Gründe der Sachverständige nicht zu vertreten hat, kann der Sachverständige den Aufwand in Rechnung stellen, der nach dem Stand der Gutachtenbearbeitung bis dahin entstanden ist. Dies kann je nach Stand der Bearbeitung bis zu 100% der Vergütung und der bereits aufgewendeten Auslagen betragen.

5.          Sofern die Kündigungsgründe vom Sachverständigen zu vertreten sind, hat dieser einen Anspruch auf eine angemessene Leistungsvergütung nebst Auslagenersatz, der sich nach dem Stand des Gutachtens bemisst. Er stellt nach Auslagenersatz und Erstattung bis dahin zu berechnender Leistungen die von ihm selbst beschaffte Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung.

§ 14 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich - rechtliches Sondervermögen oder im Inland ohne Gerichtsstand ist, die Büroadresse des Sachverständigen.

§ 15 Schlußbestimmungen

1.          Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen  werden durch solche ersetzt, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Vereinbarung einer solchen Ersatzbestimmung.

2.         Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag und dem jeweiligen Auftrag haben schriftlich zu erfolgen und sind beiderseits schriftlich zu bestätigen.